VPAH

VPAH – Satzung

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§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Verein Psychosoziale Aspekte der Humangenetik”.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz “Eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitsfürsorge auf dem Gebiet der Humangenetik.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Intensivierung der Erforschung psychosozialer Aspekte der Humangenetik und durch Maßnahmen, die der Umsetzung von Erkenntnissen in diesem Bereich in Ausbildung und medizinische Praxis dienen.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

Zielsetzung der Vereinstätigkeit ist es, psychosoziale Aspekte der Humangenetik in Ausbildung, Forschung und Praxis zu fördern durch
(1) die Initiierung und Förderung von Forschungsprojekten mit psychosozialen Fragestellungen,
(2) die Organisation von nationalen und internationalen Fachtagungen,
(3) die Initiierung und Förderung von Weiterbildungsprojekten für genetische Berater,
(4) die Förderung der Zusammenarbeit von medizinischen und nichtmedizinischen Mitarbeitern genetischer Beratungsstellen,
(5) die Förderung der Zusammenarbeit von genetischen Beratungsstellen mit anderen Einrichtungen, die der psychosozialen Versorgung dienen,
(6) Öffentlichkeitsarbeit.

 

§ 4 Ziele des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. (Finanzielle Zuschüsse)

 

§ 5 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, wenn diese die Vereinsziele unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(7) Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung aufgrund eines Vorschlags des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 6 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod bzw. bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

 

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

 

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit dem eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist jährlich im voraus bis zum 15.Februar zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 10 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 500 (i.W.: fünfhundert) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
(a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
(b) jährlich einmal
(c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten.
(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b zu berufenden Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
(3) Unter Notfallbedingungen kann die Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstandes auch ohne die Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort ausschließlich unter Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation (mittels Techniken für Telefon- /Videokonferenzen) durchgeführt werden. Dies schließt auch die Möglichkeiten zur Beschlussfassung (§16) und zu Wahlen (§11) ein.
(4) Sofern technisch möglich und von den Mitgliedern des VPAH e.V. erwünscht, soll eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung simultan zur Präsenzveranstaltung unter Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation (mittels Techniken für Telefon- /Videokonferenzen) angeboten werden. Dies schließt auch die Möglichkeiten zur Beschlussfassung (§16) und zu Wahlen (§11) ein.

 

§ 14 Form der Berufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

§ 15 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichternde Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

§ 16 Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Mehrheit von vier Fünfteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

 

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Die Niederschrift wird den Mitgliedern zugeschickt.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen bedürftig sind.



§19 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, genutzt und verarbeitet.

(2) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, dienstliche oder private Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(3) Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

(4) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(5) Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen.

(6) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(7) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz obliegt dem Vorstand.

(9) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(10) Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig dafür ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg.

Verabschiedet von der 1. Ordentlichen Mitgliederversammlung am 07. September 1991.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg i. Br. unter der Nr. 2335 am 08. Oktober 1991.

Zuletzt geändert durch Beschluss der 31. Mitgliederversammlung vom 01. Oktober 2021.